Satzung
des Westfälischen Naturwissenschaftlichen
Vereins (WNV)
(in der geänderten Fassung
vom 11.11.2003)
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den
Namen Westfälischer Naturwissenschaftlicher Verein e.V.
(2) Der Westfälische Naturwissenschaftliche
Verein hat seinen Sitz in 48161 Münster,
Sentruper Straße 285.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Münster eingetragen.
§2a
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein bezweckt die
naturwissenschaftliche Erforschung des westfälischen Gebietes,
die Verbreitung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und die Förderung des Naturschutzes.
(2) Zur Durchführung dieser
Aufgaben veranstaltet der Verein in Zusammenarbeit mit dem
Westfälischen Museum für Naturkunde Exkursionen, Fortbildungskurse, Vorträge und
Tagungen. Der Verein kann Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften zur Lösung besonderer
Aufgaben des Naturschutzes, der Botanik, der Zoologie und anderer naturwissenschaftlicher
Gebiete bilden.
§2b
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich
und ummittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Etwaige Gewinne dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind nur
Aufwandsentschädigungen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung und
Vorbereitung von Vorträgen, Exkursionen und anderen Vereinsaktivitäten stehen.
(4) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die zur Mitarbeit oder
Förderung im Aufgabenbereich des Vereins bereit ist. Minderjährige können mit
Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft
erfolgt durch Antrag beim Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied durch den Vorstand ist
nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den in § 2 genannten
Zielen des
Vereins schadet oder
d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn die Beitragsverpflichtungen trotz
schriftlicher Mahnung zwei Jahre nicht erfüllt worden sind.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die
Kündigungserklärung muss mindestens einem Vorstandsmitglied bis zum Ende des
dritten Kalendervierteljahres zugegangen sein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung durch den
Vorstand
wirksam. Er ist dem Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief unter der letzten
bekannten Anschrift mitzuteilen. Dem Betroffenen steht im Fall c) das
Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. In diesem Falle wird ein
Ausschluss erst mit der Entscheidung der Versammlung wirksam.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes
oder von mindestens zehn anderen Mitgliedern können
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten, die sich um die
Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages befreit.
§4
Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird
von der Mitgliederversammlung alljährlich auf Vorschlag des
Vorstandes festgesetzt. Er ist jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens bis zum 31.03. des
Jahres, zu entrichten.
(2) Die Mitgliederversammlung
kann Studenten, Schülern, Auszubildenden oder anderen
ihnen einkommensmäßig gleichstehenden Personen Beitragsermäßigungen gewähren.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Zur Lösung besonderer
Vereinsaufgaben kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat
mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des
Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder diese unter Angaben von Gründen schriftlich
fordert.
(3) Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung Ist stets beschlussfähig; sie
fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind:
1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
2. die Genehmigung der Jahresabrechnung,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes und der zwei Beisitzer,
5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
6. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
7. die Wahl der Ehrenmitglieder,
8. der Ausschluss von Mitgliedern,
9. die Wahl des Beirates nach § 6 (2),
10. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen, und
11. die Behandlung besonderer Anträge.
(5) Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten,
die vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied geführt wird und von diesem und einem
der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis
sollen jedoch die Vorstandsmitglieder nur dann tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder in der angegebenen Reihenfolge an der
Ausübung dieses Amtes im Vorstand gehindert sind.
(2) Der Vorstand und die beiden
Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar
sind nur
volljährige Mitglieder. Auf Antrag hat geheime Wahl zu erfolgen.
(3) Der Vorstand leitet den
Verein. Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das
Vereinsvermögen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Die zwei Beisitzer unterstützen
den Vorstand bei den laufenden Geschäften und beraten
ihn wissenschaftlich.
§9
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen
einschließlich Änderung des Zweckes des Vereins können
vorn Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Sie werden allen
Mitgliedern schriftlich mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Sie können nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§10
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur auf einer unter Angabe dieses Gegenstandes
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Antrag auf Auflösung
ist allen Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Diese Mitgliederversammlung
ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so
muss binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
(4) Die Auflösung des
Vereins kann nur mit mindestens zwei Dritteln Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das
Westfälische Museum für Naturkunde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL). Der
LWL hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden.